Rückerstattung von Körperschaftssteuer (KSt) von juristischen Personen Ministerbeschluss POL.1183 / 28.07.2014

Für KSt - Erklärungen, die ab dem 01.01.2014 eingereicht sind bzw. werden, ist vorgesehen, dass dem Berechtigten innerhalb von neunzig (90) Tagen ab dem Datum der Einreichung des schriftlichen Antrags, der Betrag überwiesen wird, der zur Rückerstattung übrig bleibt, nachdem alle Verrechnungen mit dessen nachgewiesenen Schulden an das Finanzamt, vorgenommen wurden. Auf dem Antrag muss die IBAN-Nummer des Bankkontos des Empfängers  erwähnt werden und es muss die eventuelle schriftliche Erklärung  der Verrechnung des Rückzahlungsbetrages mit zukünftigen Schulden inbegriffen sein.

Steuerliche Behandlung der Rückstellungen für die Abschreibung von uneinbringlichen Forderungen nach dem Inkrafttreten der Vorschriften des neuen EkSt - bzw. KSt - Kodexes (Gesetz 4172/2013).

(Die Erläuterungen des Finanzministerbeschlusses POL 1056 / 02.03.2015 sind hierzu berücksichtigt worden).

Die Beträge der Rückstellungen für die Abschreibung von uneinbringlichen Forderungen und deren Ausbuchungen, sind für steuerliche Zwecke wie folgt abzugsfähig:

a) Für rückständige Forderungen bis zu € 1.000,00, die für eine Zeitdauer von über 12 Monaten nicht eingenommen worden sind, kann der Steuerpflichtige eine Rückstellung für uneinbringliche Forderungen in 100% der betroffenen Forderung bilden, sofern die geeigneten Schritte¹ unternommen wurden, um das Recht auf Einziehung der Forderung zu gewährleisten.

b) Für rückständige Forderungen höher als € 1.000,00, die für eine Zeitdauer von über 12 Monaten nicht eingenommen worden sind, kann der Steuerpflichtige eine Rückstellung für uneinbringliche Forderungen bilden, sofern die geeigneten Schritte¹  unternommen wurden, um das Recht auf Einziehung der betroffenen Forderung zu gewährleisten, gemäß der folgenden Tabelle:

Zeit des Verzugs bei der Forderungseinziehung (in Monaten)

Rückstellungen

(in Prozent %)

 über 12 Monate hinaus 50%
über 18 Monate hinaus 75%
über 24 Monate hinaus 100%

 

c) Die Bildung von Rückstellungen für uneinbringliche Forderungen ist nicht erlaubt in den Fällen von rückständigen Forderungen gegenüber den Aktionären oder Gesellschaftern des Unternehmens mit Mindestbeteiligungsquote 10% und den Tochtergesellschaften des Unternehmens mit Mindestbeteiligungsquote 10%, es sei denn, dass es für den diese Schulden betreffenden Anspruch eine Rechts- bzw. Streitanhängigkeit vor Gericht gibt oder dass der Schuldner Insolvenz oder Sanierungsvorgang beantragt hat oder es ist gegen den Schuldner der Prozess der Streitvollstreckung aufgenommen worden.

Weiterhin ist die Bildung von Rückstellungen für uneinbringliche Forderungen, die durch eine Versicherung oder jegliche Sicherheitsleistung oder andere vertragliche Verpflichtung oder dingliche Sicherheit gedeckt sind, oder für Schulden gegenüber dem Staat bzw. den Organisationen der Regionalverwaltung oder denen, welche mit Garantie bzw. Sicherstellung dieser öffentlichen Träger gewährt sind.

Die Rückstellung für uneinbringliche Forderungen wird in die Gewinne des Unternehmens umgebucht, sofern die Forderung:

a) zum Inkasso geltend gemacht oder

b) aufgelöst wird.

Eine Forderung kann für steuerliche Zwecke abgeschrieben werden, nur wenn die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt werden

a) wenn zuvor ein Betrag gebucht worden ist, welcher der Schuld als Einnahme entspricht, 

b) wenn zuvor die Forderung aus den Büchern des Steuerpflichtigen ausgebucht worden ist, und 

c) wenn alle geeigneten Schritte¹, gemäß der Gesetzgebung, für die Einziehung dieser Forderung  unternommen sind. 

 

SONDERFÄLLE:

  1. Die Banken können Rückstellungen für uneinbringliche Forderungen als abzugsfähig geltend machenzu einem Prozentsatz von 1% auf den jährlichen Durchschnittsbetrag der tatsächlichen  Finanzierungen bzw. Subventionen, wie dies aus deren monatlichen buchhalterischen Aufstellungen ersichtlich ist.
  2. Die Finanzierungsleasinggesellschaften können Rückstellungen für uneinbringliche Forderungen als abzugsfähig geltend machen, bis zu einem Prozentsatz von 2% auf die gesamte Miet- bzw. Leasinghöhe, die sich aus den Finanzierungsleasingverträgen ergeben, welche während des Steuerjahres abgeschlossen worden sind. Dieser Rückstellungsbetrag für jedes Steuerjahr, zusammenaddiert mit dem Rückstellungsbetrag, der in vorherigen Steuerjahren gebildet worden ist und in den geführten offiziellen Büchern des Unternehmens aufgewiesen wird, kann nicht den Prozentsatz von 25% des eingezahlten Aktienkapitals der Gesellschaft überschreiten.

(¹) Der Begriff von "geeigneten Schritten" für die Sicherstellung des Einziehungsrechts.

Gemäß dem Begründungsbericht des Gesetzes 4172/2013 sind als geeignete Schritte für die Sicherstellung des Einziehungsrechts folgende Handlungen festgelegt:

  • Einlegung von Rechtsmitteln
  • Antragstellung auf einstwilligen Maßnahmen oder Zwangsmaßnahmen
  • Scheck-Platzen lassen von der Ausstellungsbank
  • Einreichung aller benötigten Unterlagen für die Ausstellung der Zahlungsanweisung

Sofern die oben erwähnten Schritte für die Sicherstellung der Forderung des Unternehmens eingeleitet worden sind, müssen sie nicht wiederholt werden, sie werden bei der Bildung von Rückstellungen für uneinbringliche Forderungen berücksichtigt, die steuerlich anerkannt werden.

Im Gegensatz dazu, wobei die Unternehmen nicht die oben erwähnten geeigneten Schritte eingeleitet haben, für die Sicherstellung des Einziehungsrechts ihrer Forderung, sollte die Unternehmen die Rückstellungen für uneinbringliche Forderungen steuerlich anpassen, sofern diese Rückstellungen für Zwecke der Implementierung des Handelsrechts gebildet werden, weil diese Rückstellungen steuerlich nicht anerkannt werden.

HINWEIS: Dieser Artikel dient nicht zu Beratungs-, sondern nur zu Informationszwecken und bietet keine Grundlage für weitere Aktionen seitens des Lesers. Eine Fachberatung ist erforderlich.

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Bestimmung des Zeitpunkts der Realisierung des Einkommens (gültig ab dem 01.01.2014)

Gemäß Artikel 8 des Gesetzes 4172 / 2013, Absatz 3, wird festgelegt, dass die Einkommenssteuer (EkSt), die auf das Einkommen jedes einzelnen Steuerzahlers erhoben wird, das Einkommen betrifft, das in dem unmittelbar vorherigen Steuerjahr erwirtschaftet wurde (d.h. die EkSt des Jahres 2015 betrifft das Einkommen des Jahres 2014 usw.).

Gemäß dem Aufklärungsbericht des oben erwähnten Gesetztes wird das Einkommen zu dem Zeitpunkt bzw. in der Zeit erwirtschaftet, wo der Berechtigte seine Dienstleistungen erbracht hat oder das Eigentum seiner Waren / Produkte übertragen und sich das Recht auf Einnahme des Einkommens erworben hat (gemäß der geleisteten Arbeit).

Diese beiden Bedingungen müssen kumulativ für die Unterordnung des Einkommens der Besteuerung bzw. die Behandlung als EkSt erfüllt werden.

KONZERNINTERNE TRANSAKTIONEN / Änderungen bei den Bußgeldern

Mit der Umsetzung des Gesetzes 4337 / 2015 haben große Änderungen bei den steuerlichen Strafbestimmungen stattgefunden. In Bezug auf die Konzerninternen Transaktionen hat es folgende Änderungen gegeben:

  • Für die verspätete Einreichung (über vier Monate), oder für die Einreichung einer ungenauen zusammenfassenden Informationstabelle wird ein Bußgeld in Höhe von  1/1000 des Betrages der Transaktionen erhoben, mit einem Minimumbetrag von € 500,00 und einem Maximalbetrag  € 2.000,00, (im früheren Gesetz betrug der Maximalbetrag € 10.000,00).
  • Für die verspätete Einreichung einer korrigierten Informationstabelle wird das gleiche Bußgeld erhoben, nur wenn die Beträge der Transaktionen, die geändert wurden, höher als € 200.000.00 sind.
  • Für die nicht Einreichung der  Informationstabelle wird ein Bußgeld erhoben gleich mit 1/1000 des Betrages der Transaktionen, mit einem Minimumbetrag von € 2.000,00 und einem Maximalbetrag von € 10.000,00 (im früheren Gesetz betrug der Maximalbetrag € 100.000,00).
  • Für eine verspätete Einreichung der Verrechnungspreisdokumentation:
    • Einreichung bei der Steuerverwaltung nach dem 31en Tag, Bußgeld € 5.000,00
    • Einreichung bei der Steuerverwaltung nach dem 61en Tag, Bußgeld € 10.000,00
    • Einreichung bei der Steuerverwaltung nach dem 90en Tag, Bußgeld € 20.000,00
    • Keine Einreichung der Verrechnungspreisdokumentation, Bußgeld € 20.000,00

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