Erhöhung der USt - Sätze

Im Rahmen Ihrer kontinuierlichen Informierung seitens unserer Gesellschaft möchten wir Ihnen bekanntmachen, dass ab dem 01.10.2015 die USt - Sätze in allen Produktkategorien erhöht und  den Sätzen, die im restlichen Land gelten, gleichgestellt werden, das heißt,

der normale Satz wird von 16% auf 23% erhöht,

der ermäßigte Satz wird von 9% auf 13% erhöht und

der stark ermäßigte Satz wird von 5% auf 6,5% erhöht.

Diese Erhöhungen gelten für folgende Inseln: Rhodos, Mykonos, Paros, Naxos, Santorini, Skiathos.

HINWEIS: Dieser Artikel dient nicht zu Beratungs-, sondern nur zu Informationszwecken und bietet keine Grundlage für weitere Aktionen seitens des Lesers. Eine Fachberatung ist erforderlich.

Unsere Gesellschaft übernimmt keine Verantwortung für eventuelle Aktionen, die von den Lesern ergriffen werden, und die sich auf diesen Artikel beruhen.

Erhöhung der Sätze zur Erhebung des Solidaritätsbeitrags auf Einkommen von über € 30.000,00

Nach der Implementierung des Gesetzes  4334/16.07.2015, Absatz  7 von Artikel 1, wurden die Sätze zur Erhebung des Solidaritätsbeitrags auf Jahreseinkommen von über € 30.000,00 erhöht.

Die neuen Sätze, die rückwirkend ab dem 01.01.2015 gelten sein werden, jedoch ab dem 16.07.2015 in Kraft treten, gestalten sich wie folgt :

Beträge € alter Satz neuer Satz
von 12.001,00 bis 20.000,00 0,70% 0,70%
von 20.001,00 bis 30.000,00 1,40% 1,40%
von 30.001,00 bis 50.000,00 1,40% 2,00%
von 50.001,00 bis 100.000,00 2,10% 4,00%
von 100.001,00 bis 500.000,00 2,80% 6,00%
von 500.001,00 bis ∞ 2,80% 8,00%

 In der Steuerabrechnung wird der Solidaritätsbeitrag nicht rückwirkend ab dem 01.01.2015 einbehalten, sondern die neuen Sätze werden ab der Gehaltsabrechnung des Monats Juli 2015 angewandt.

Die endgültige Steuerabrechnung wird mit der Einreichung der jährlichen EkSt - Erklärung des Steuerjahres 2015 abgewickelt.

HINWEIS: Dieser Artikel dient nicht zu Beratungs-, sondern nur zu Informationszwecken und bietet keine Grundlage für weitere Aktionen seitens des Lesers. Eine Fachberatung ist erforderlich.

Unsere Gesellschaft übernimmt keine Verantwortung für eventuelle Aktionen, die von den Lesern ergriffen werden, und die sich auf diesen Artikel beruhen.

 

Steuerlich abzugsfähige Ausgaben von Unternehmen (GESETZ 4172 / 2013, Artikel 22, 23 & 48 / MINISTERBESCHLUSS 1113 / 02.06.2015)

Nach den Bestimmungen des obigen Steuergesetzes, mit denen, das in unserem Land jahrelang geltendes Grundgesetz für die Einkommenssteuer bzw. Körperschaftssteuer (Gesetz 2238 / 1994) reformiert wird, werden unter anderem auch Bestimmungen geändert, durch die die abzugsfähigen Kosten eines Unternehmens innerhalb seiner Aktivitäten anerkannt werden.

Insbesondere ist eine allgemeine Regel festgelegt worden, dass sich die Betriebsausgaben aus dem Bruttoeinkommen eines jeden Geschäftsjahres ergeben, soweit folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

  • Die Kosten entstehen im Interesse des Unternehmens oder durch seine normalen unternehmerischen Aktivitäten.
  • Die Kosten entsprechen einer realen Transaktion, deren Wert weder niedriger noch höher als der Marktwert ausfällt, verglichen mit den Informationen, die die Steuerverwaltung zur Verfügung hat.
  • Die Kosten werden in die Periode ihres Entstehens in die Bücher des Unternehmens eingetragen und werden mit entsprechenden Belegen nachgewiesen (der Sinn der Belege ist umfangreicher als die steuerlichen Belege und beinhaltet: Daten, die in den neu erfassten Griechischen Buchführungsprinzipien vorgesehen werden, öffentliche oder private Dokumente,  Haushaltsergebnisse etc.)
  • Sofern sie nicht in den Restriktionskatalog der nicht abzugsfähigen Kosten der Artikel 23 und 48 des  Gesetzes für die Besteuerung der Einkünfte gehören.

Die nicht abzugsfähigen Ausgaben sind Folgende:

Einkommensteuer / Diverse Themen

Bewohner im Ausland (Hauptwohnsitz im Ausland) sind verpflichtet, eine Einkommenssteuererklärung (Formular E1) für ihr Einkommen, das sie in Griechenland erwirtschaften, einzureichen, das in irgendeiner Weise zu versteuern ist (z.B. durch allgemeine Vorschriften oder unabhängig davon) oder aus irgendeinem Grund von der Steuer befreit wird.

Steuer ergibt sich nur für das Einkommen in bzw. aus Griechenland und nicht für das Einkommen, das im Ausland erwirtschaftet wird.

ZUSTÄNDIGE STEUERBEHÖRDE:

  • Diejenigen Ausländer, die Geschäfte in Griechenland betreiben, müssen ihre Erklärung bei dem Finanzamt einreichen, das sich im Ort des Geschäftssitzes befindet (örtliche Zuständigkeit).
  • Diejenigen, die einen Steuer- bzw. Fiskalvertreter ernannt haben, der bezüglich der Einkommensteuer einem Finanzamt in Attika zugehört, muss die Erklärung bei dem “Finanzamt für Bewohner im Ausland“, einreichen.
  • Diejenigen, die einen Steuer- bzw. Fiskalvertreter ernannt haben, der bezüglich der Einkommensteuer einem Finanzamt außerhalb von Attika zugehört, muss die Erklärung bei dem Finanzamt der Hauptstadt des Bezirks abgeben.
  • Diejenigen, die einen Steuer- bzw. Fiskalvertreter ernannt haben, der bezüglich der Einkommensteuer einem Finanzamt in den Bezirken Dodekanes und Kykladen angehört, müssen ihre Erklärung bei dem Finanzamt abgeben,  dem ihr Steuer- bzw. Fiskalvertreter angehört.
  • Wenn die Hauptstadt eines Bezirks mehrere Finanzämter hat, ist immer das erste Finanzamt zuständig (Finanzamt A’) außer im Bezirk Thessaloniki, in dem das zuständige Finanzamt das vierte Finanzamt (Finanzamt D’) ist.

Für das Geschäftsjahr 2014 (Einkommen das vom 01.01.14 bis zum 31.12.14 eingenommen wurde) werden die Erklärungen vom 1. Februar bis zum 30. Juni 2015 eingereicht.

Wenn ein Steuerzahler stirbt oder seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt, muss die Erklärung von dem je nach Fall Steuerpflichtigen während des Steuer- bzw. Fiskaljahres (2015) eingereicht werden.

Die Abänderungserklärung (korrigierte Erklärung), aufgrund eines Fehlers oder einer Unterlassung, kann jederzeit eingereicht werden, jedoch nicht nach Ankündigung einer Steuerprüfung oder nach Verjährung des Rechts der Steuerbehörde zur Prüfung der ursprünglichen Erklärung.

Die korrigierten Erklärungen werden seit 2014 (GJ2013) elektronisch eingereicht.

Wie wird die Differenz gerechtfertigt, die sich gegebenenfalls zwischen dem  Realeinkommen und dem geschätzten Einkommen ergibt, sowie der Erwerb von Vermögenswerten.

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