ÄNDERUNGSEKLÄRUNG DER IMMOBILENQUADRATMETER BEIM ÖFFENTLICHEN STROMVERSORGUNGSTRÄGER DEH

Ende 2019, ist das Gesetz 4647/2019 verabschiedet worden, wobei im Artikel 51, Absatz 2, den Immobilieneigentümern die Möglichkeit geboten wird, eventuell falsch angemeldete Quadratmeter ihrer Immobilien beim öffentlichen Stromversorgungsträger (DEH), bis zum 31.03.2020, zu modifizieren, ohne die Erhebung von Geldstrafen und Zuschlägen, und ohne rückwirkende Anwendung.

Hierzu gibt es folgende Internetseite bzw. Plattform: https://tetragonika.govapp.gr/, in der die Immobilieneigentümer, die korrekten Quadratmeter ihrer Immobilie, einreichen können.

Die Neuberechnung der kommunalen Gebühren wird ab dem 01.01.2020 Anwendung finden.

HINWEIS: Dieser Artikel dient nicht zu Beratungs-, sondern nur zu Informationszwecken und bietet keine Grundlage für weitere Aktionen seitens des Lesers. Eine Fachberatung ist erforderlich.

Unsere Gesellschaft übernimmt keine Verantwortung für eventuelle Aktionen, die von den Lesern ergriffen werden, und die sich auf diesen Artikel beruhen.

NEUES STEUERGESETZ

Am 6. Dezember 2019 wurde das neue Steuergesetz verabschiedet und in nationales Recht umgesetzt. Die wichtigsten Bestimmungen davon sind nachfolgend beschrieben.

Im Einzelnen :

A. ÄNDERUNGEN DES EINKOMMENSTEUERGESETZES

1. Änderung von Artikel 4 EStG über den steuerlichen Wohnsitz / Anziehung von wohlhabenden ausländischen natürlichen Personen, zum ersten Mal in Griechenland

Eine ausländische natürliche Person, die sich länger als 183 Tage jährlich in Griechenland aufhält, gilt als in Griechenland steuerlich ansässige Person ab dem 1. Tag ihrer Anwesenheit im Land. Dies gilt nicht für Personen, die sich ausschließlich zu touristischen, medizinischen oder therapeutischen Zwecken in Griechenland aufhalten, sofern ihr Aufenthalt im Land 365 Tage nicht überschreitet.

2. Änderung von Artikel 8 EStG über nicht ausgezahlte Einnahmen aus geleisteter Arbeit

Nicht ausgezahlte Einnahmen aus geleisteter Arbeit für 2014 und danach, sind erst nach deren Auszahlung nach den Bestimmungen des Jahres, in dem sie anfallen, zu versteuern.

3. Änderung von Artikel 13 EStG über Sachleistungen an Arbeitnehmer

Alle Sachleistungen, die einem Arbeitnehmer, Gesellschafter, Aktieninhaber oder Angehörigen gezahlt werden, soweit € 300,00 pro Jahr übersteigen und nur für die überschüssige Beträge, werden in sein steuerpflichtiges Jahreseinkommen einbezogen.

Als Sachleistung gilt auch die Bereitstellung von PKWs an die oben genannten Personen unter Berücksichtigung ihres Einzelhandelspreises vor Steuern.

Als steuerpflichtiges Einkommen gilt auch die Nutzungsüberlassung einer Wohnung auf die oben genannten Personen, die entweder in der vom Unternehmen gezahlten Gesamtmiete oder, wenn es sich um eine in Privatbesitz befindliche Immobilie handelt, in Höhe von 3% des Einheitswerts der Immobilie festgesetzt wird. Vorstehendes gilt für die Steuerjahre ab dem 01.01.2020 und danach.

4. Änderung von Artikel 15 EStG zu Steuersätzen

Die neuen Steuersätze (progressive Steuerstufe) für natürliche Personen werden wie folgt angepasst:

Einkommen in Euro

Steuersätze

Bis 10.000,00

9%

10.001,00 - 20.000,00

22%

20.001,00 - 30.000,00

28%

30.001,00 - 40.000,00

36%

Über 40.000,00

44%

Die Bestimmungen hiervon gelten für erzieltes Einkommen ab dem 01.01.2020 und danach.

5. Änderung von Artikel 15 EStG zu den Aufwendungen mittels elektronischer Zahlungsmethoden

Der erforderliche Ausgabenbetrag auf elektronischem Wege wird auf 30% des erklärten Einkommens und bis auf einen Höchstausgabenbetrag von EUR 20.000,00 festgelegt. Dies gilt für erzieltes Einkommen ab dem 01.01.2020.

Wenn der Steuerpflichtiger die vom Gesetz festgesetzten Grenzen nicht erzielt, wird er für den nicht gedeckten Betrag, mit einem Steuersatz von 22% besteuert.

6. Änderung von Artikel 16 EStG zur Einkommensteuerermäßigung / Einkommen aus unselbständiger Arbeit

Die sich aus der Anwendung von Artikel 15 ergebende Steuerbelastung wird für Steuerpflichtige ohne Kinder um EUR 777,00 für Steuerpflichtige mit 1 Kind um EUR 810,00 für Steuerpflichtige mit 2 Kindern um EUR 900,00 für Steuerpflichtige mit 3 Kindern um EUR 1.120,00 und für Steuerpflichtige mit 4 Kindern um EUR 1.340,00 ermäßigt. Diese Bestimmungen gelten für Einkommen ab dem 01.01.2020.

7. Änderung von Artikel 21 EStG zum Vorteil wegen Verzichts auf Schuldforderungen

Der sich aus dem Verzicht eines Gläubigerunternehmens auf Schuldforderungen ergebende Unternehmensvorteil wird als Einkommen aus Geschäftstätigkeit behandelt. Dies tritt umgehend in Kraft.

8. Änderung von Artikel 23 EStG zu nicht abziehbaren Geschäftsaufwendungen

Steueraufwendungen von EUR 500,00 oder mehr sind nicht steuerlich abziehbar, sofern die Teil- oder Gesamtzahlung davon nicht auf elektronischem Wege erfolgte.

Auch Mietkosten sind nicht abziehbar, sofern die Zahlung davon nicht auf elektronischem Wege erfolgte. Diese Regelung hat sich gegenüber dem Vorjahr nicht geändert.

9. Änderung von Artikel 26 EStG zur Ausbuchungen geringfügiger uneinbringlicher Forderungen

Forderungen bis zu einem Gesamtbetrag von EUR 300,00 einschließlich Mehrwertsteuer können 12 Monate nach Fälligkeit abgeschrieben werden. Abgeschriebene Forderungen dürfen 5% des Gesamtbetrags der übrigen Forderungen zum Ende eines Geschäftsjahres nicht überschreiten.

Diese Bestimmung gilt ab dem 01.01.2020.

Ab 01.01.2020 braucht man die rechtlichen Schritte, die bis dato nötig waren, nicht zu berücksichtigen.

Der Schuldner muss über die Ausbuchung seiner Schuldentilgung schriftlich (Schreiben, Fax, Email, etc.) informiert werden. Er muss den ausgebuchten Betrag als Einkommen buchen (hierzu siehe auch Punkt 7).

10. Änderung von Artikel 58 EStG zur Minderung des Körperschaftssteuersatzes

Der Steuersatz für Gewinne von Körperschaften und juristischen Personen, die doppelte Buchführung führen, wird für das Steuerjahr 2019 auf 24% gemindert.

Der gleiche Satz wird auch für 2020 gelten.

11. Änderung von Artikel 64 EStG zum Dividendensteuersatz

Der Quellensteuersatz für Dividenden wird auf 5% anstatt 10% angepasst. Dies gilt ab dem 01.01.2020, und betrifft die Gewinnausschüttungen, die ab dem Jahr 2020 stattfinden werden.

12. Änderung von Artikel 65 EStG für Staaten mit präferenzieller Steuerregelung

Für die Anwendung der Bestimmungen, besteht die Ansicht, dass die natürliche oder juristische Person   in einem anderen Staat als Griechenland einem Steuervergünstigungsstatus unterliegt, wenn sich ihr Steuerdomizil in einem Staat befindet, auch in einem EU-Mitgliedstaat, wenn sie in diesem Staat:

Der Steuer auf Gewinne, oder Einkommen oder Kapital unterliegt, deren Satz gleich oder weniger als 60% des griechischen Steuersatzes für juristische Personen beträgt, der zahlbar wäre, wenn der Steuerpflichtige in Griechenland steuerlich ansässig wäre oder seine Betriebsstätte in Griechenland hätte. Dies gilt ab dem 01.01.2020.

13. Änderung von Artikel 71 EStG über die Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer

Ausschließlich für das Steuerjahr 2018 wird die bereits gezahlte Vorauszahlung auf die Körperschaftssteuer, die durch die Einreichung der KSt - Erklärung 2018 festgesetzt wurde, um 5%, auf 95% anstatt des ursprünglich geltenden 100%, gemindert. Dieser Abzug wird bei der Abgabe der KSt - Erklärung für das Steuerjahr 2019 berücksichtigt.

Diese Minderung betrifft nicht diejenigen juristischen Personen, die eine verminderte Vorauszahlung geleistet haben (neu gegründete juristische Personen während der ersten drei GJ, nach Ihrer Gründung).

Das gleiche gilt auch, für diejenigen Steuerpflichtigen (juristische Personen), die sich in der Liquidationsphase befinden.

14. Änderung von Artikel 72 EStG zur Aussetzung der Wertzuwachssteuer

Die Gültigkeit von Artikel 41 über die Berechnung der Wertzuwachssteuer wird bis zum 31.12.2022 ausgesetzt.

Gewährung eines weiteren Rabatts, für bestimmte Ausgaben, in Zusammenhang mit Arbeitnehmer und Umweltschutz

  • Beim Kauf von monatlichen oder jährlichen Fahrkarten für unbegrenzte Fahrten mit der Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln
  • Leasing eines Geschäftswagens, mit keiner oder geringer Schadensemission bis zu 50 g CO2/Km, bis zu einem Maximum Einzelhandelspreis vor Steuer, in Höhe von Euro 40.000,00.

Das gilt für Ausgaben, die ab dem Steuerjahr 01.01.2020 vorgenommen werden.

Abschreibungen von umweltfreundlichen Fahrzeugen

Der Abschreibungssatz für Fahrzeuge mit keiner oder geringer Schadensemission hat sich gemäß der EU Regelung 2019/631 geändert, im Hinblick auf Fahrzeuge zur Personenbeförderung, Waren und öffentlichen Verkehrsmitteln.

Die Abschreibung, tretet, für die Steuerjahre ab dem 01.01.2020 in Kraft.

Β. ÄNDERUNGEN DES MEHRWERTSTEUERGESETZES (MWST)

15. Änderung der Bestimmungen des Mehrwertsteuergesetzes über die Aussetzung der Grunderwerbsteuer

Auf Antrag des Steuerpflichtigen Bauherren von Gebäuden zur Veräußerung wird die Anwendung der Mehrwertsteuer auf das nicht veräußerte unbewegliche Vermögen des steuerpflichtigen mit Baugenehmigung ab 2006 und danach bis zum 31.12.2022 ausgesetzt.

C. STEUERBESTIMMUNGEN ZUM AUSSERGERICHTLICHEN VERGLEICH

16. Änderung der Bestimmungen zur Erhöhung der Raten der Pauschalregelung

Schulden, die bei den Finanzämtern, Rechnungsprüfungsstellen und Zollbehörden festgesetzt sind, können auf Antrag der Schuldner wie folgt geregelt und beglichen werden:

a) In 2 bis 24 Monatsraten, und

b) Bis zu 48 Monatsraten, wenn es sich dabei um Schulden aus Erbschaftssteuer, aus Steuer- und Zollprüfungen sowie aus Nichtsteuer- und Zollschulden handelt. Die Einbeziehung in die Regelung der 48 Raten wird von der Steuerverwaltung nach Maßgabe der Rückzahlungsfähigkeit des Schuldners festgelegt.  

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SENKUNG DER DIVIDENDENSTEUER

Im Rahmen unseres Informationsauftrags möchten wir Ihnen mitteilen, dass der Steuersatz auf ausgeschüttete Dividenden gesenkt wurde.

Hierzu:

Mit Absatz 1 Artikel 65 Gesetz 4603/2019 (FEK Α, 49) wurde der Satz zur Besteuerung von Dividenden von 15 % auf 10 % gesenkt. Ebenso von 15 % auf 10 % wurde der Vorsteuersatz für ausgeschüttete Dividenden gesenkt.

Die neuen Steuersätze gelten gemäß Absatz 3 dieses Artikels für Einkommen, die in Steuerjahren erworben werden, welche nach dem 1.1.2019 beginnen.

Die Anwendung der reduzierten Steuersätze betreffen folgende Fälle:

a) Gewinne, die von AGs, GmbHs und privaten Kapitalgesellschaften verteilt werden und für die der Verteilungsbeschluss (des laufenden oder der vorherigen Geschäftsjahre) vom zuständigen Organ der juristischen Person frühestens am 1.1.2019 gefasst wurde.

Falls im Geschäftsjahr 2018 vorab Dividenden von einer AG verteilt oder vorläufige Entnahmen aus den Gewinnen von einer GmbH oder privaten Kapitalgesellschaft getätigt wurden, auf die ein Vorsteuersatz von 15 % angewendet wurde, angesichts dessen, dass der Verteilungsbeschluss einer Genehmigung seitens der ordentlichen Hauptversammlung der Aktionäre bzw. Gesellschafter unterliegt, welcher im Geschäftsjahr 2019 umgesetzt werden soll, wird der neue herabgesetzte Steuersatz von 10 % angewendet.

b) Auf Einkommen aus Dividenden, die im Ausland erworben werden, wird der herabgesetzte Steuersatz von 10 % angewendet, wenn der Erwerb des Anspruchs auf Dividendenauszahlung (z. B. durch Beschluss des zuständigen Organs) nach dem 1.1.2019 erfolgt, auch in dem Fall, in dem die Feststellung dieses Zeitpunkts nicht leicht ist, wenn der Zeitpunkt der Auszahlung an den Berechtigten mittels Banküberweisung oder anderswie nach dem 1.1.2019 liegt.

Falls bis zur Veröffentlichung von Gesetz 4603/2019 (mit dem die betreffenden Steuersätze gesenkt wurden), d. h. bis 14.3.2019, Vorsteuer in Höhe von 15 % (statt der neu geltenden 10 %) gezahlt wurde, wird die Differenz von 5 % als „zu viel gezahlte Steuer“ erstattet.

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Aufhebung der Kapitalverkehrskontrollen

Laut der Ankündigung des Premierministers werden die seit rund 50 Monaten geltenden Kapitalverkehrskontrollen für Bankgeschäfte am 01.09.2019 aufgehoben.

Insbesondere :

a) Die für griechische Staatsangehörige bei Reisen ins Ausland geltende Höchstgrenze für die Ausfuhr von Bargeld in Höhe von 10.000,00 Euro pro Reise wird aufgehoben.

b) Die Beschränkung der Kapitalausfuhr durch natürliche Personen bis zu 4.000,00 Euro pro zwei Monate wird aufgehoben.

c) Die Beschränkung der Ausfuhr von Geldern bis zu 100.000,00 Euro pro Tag zu Zwecken der Durchführung von Handelsgeschäften durch die Vorlage von Rechnungen bei der Bank und einer entsprechenden Erklärung, dass diese Rechnungen nicht bei einer anderen Bank eingereicht wurden.

d) Die Zahlung von Krankenhaus- und Krankheitskosten im Ausland, durch Vorlage der erforderlichen Belege bei der Bank und Überweisung des entsprechenden Betrags auf das Bankkonto des Krankenhauses selbst und nicht auf das Bankkonto den Begünstigten, wird aufgehoben.

e) Das Limit von 2.000,00 Euro oder dessen Gegenwert in Fremdwährung wird für Personen, die als Begleiter zum Krankenhausaufenthalt ins Ausland reisen, aufgehoben.

f) Die Obergrenze von 8.000,00 Euro pro Quartal für Studenten im Ausland wird aufgehoben, wenn die Beträge unter Vorlage von Belegen auf Studentenwohnheime oder Mietkonten eingezahlt werden.

g) Die Zahlung von Studiengebühren im Ausland wird liberalisiert und die obligatorische Überweisung des Betrags auf das Konto der Bildungseinrichtung entfällt.

h) Das Transferlimit von bis zu 5.000,00 Euro pro Quartal für Wohnungs- und Lebenshaltungskosten für Studenten im Ausland auf das eigene Konto des Studenten wird aufgehoben.

i) Das Verbot von Lohnzahlungen im Ausland wird aufgehoben.

j) Zahlungen an ausländische Bank-POS werden liberalisiert, welche nun ohne die Genehmigung des Bankengenehmigungsausschusses erfolgen.

k) Das Auszahlungslimit im Ausland von bis zu 5.000,00 Euro pro Bankkarte wird abgeschafft.

l) Das Verbot von Online-Transaktionen wird aufgehoben, falls die Online-Shops ihre Kartentransaktionen über ein Konto einer ausländischen Bank abwickeln. Diese Transaktionen sind folgende: Geldtransfers ins Ausland, Kauf von Kunstwerken und Teilnahme an Auktionen, Transaktionen mit Glücksspielunternehmen, Käufe in Juweliergeschäften, Erwerb von pornografischem Material, Zahlungen für persönliche Escortservices, Zahlungen an Wohltätigkeitsorganisationen und der Erwerb von Catering-Dienstleistungen.

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