Festlegung des Steuerjahres

Gemäß Artikel 8 des Gesetzes 4172/2013 wird festgelegt, dass das Steuerjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmt und am 31.12 jedes einzelnen Jahres endet.  

Eine Ausnahme davon machen die juristischen Personen aus, die eine doppelte Buchführung ausüben, welche, sofern erwünscht, als Abschlussstichtag jeder einzelnen Geschäftsperiode den 30.06 eines jeden Jahres festlegen.

Wenn die Aktien bzw. die Geschäftsanteile einer inländischen juristischen Person, einer ausländischen juristischen Person gehören, und zwar Anteile über 50%, dann können diese inländischen juristischen Personen, wenn erwünscht, als ihr Steuerjahr, das Steuerjahr der ausländischen juristischen Person festlegen, z.B. den 30.09. oder 31.03. oder 28.10. oder wann immer der Jahresabschlussstichtag der ausländischen juristischen Person ist.  

Im Rahmen der oben erwähnten Änderungen wurden gleichzeitig die Geschäftsperioden mit einer Dauer über 12 Monate abgeschafft. Jede einzelne Geschäftsperiode wird nun eine Zeitdauer von höchstens 12 Monaten haben.  

Geschäftsperioden mit einer Dauer von unter 12 Monaten sind erlaubt, vor allem bei der Aufnahme bzw. Registrierung der Geschäftstätigkeit einer Einheit.  

Die oben erwähnten Regelungen gelten auch im Falle der Beteiligung einer ausländischen juristischen Person mit einem Anteil von über 50% am Kapital der inländischen Einheit.  

Einzelunternehmen (natürliche Personen, die eine Geschäftstätigkeit ausüben), die eine doppelte Buchführung betreiben, sind dazu verpflichtet, ein Steuerjahr mit Abschlussstichtag den 31.12. eines jeden Jahres zu führen.  

Im Falle der Änderung des Steuerjahres muss eine entsprechende Erklärung beim zuständigen Finanzamt innerhalb von 10 Tagen eingereicht werden.

Damit eine inländische juristische Person die Änderung ihres Steuerjahres vornehmen kann, muss die juristische Person ihre KSt - Erklärung des vorigen Steuerjahres beim zuständigen Finanzamt bereits eingereicht haben.  

Eine Niederlassung bzw. Betriebsstätte einer ausländischen juristischen Einheit kann das Steuerjahr der Zentrale im Ausland als ihr Steuerjahr übernehmen. 

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