Bestimmung des Zeitpunkts der Realisierung des Einkommens (gültig ab dem 01.01.2014)

Gemäß Artikel 8 des Gesetzes 4172 / 2013, Absatz 3, wird festgelegt, dass die Einkommenssteuer (EkSt), die auf das Einkommen jedes einzelnen Steuerzahlers erhoben wird, das Einkommen betrifft, das in dem unmittelbar vorherigen Steuerjahr erwirtschaftet wurde (d.h. die EkSt des Jahres 2015 betrifft das Einkommen des Jahres 2014 usw.).

Gemäß dem Aufklärungsbericht des oben erwähnten Gesetztes wird das Einkommen zu dem Zeitpunkt bzw. in der Zeit erwirtschaftet, wo der Berechtigte seine Dienstleistungen erbracht hat oder das Eigentum seiner Waren / Produkte übertragen und sich das Recht auf Einnahme des Einkommens erworben hat (gemäß der geleisteten Arbeit).

Diese beiden Bedingungen müssen kumulativ für die Unterordnung des Einkommens der Besteuerung bzw. die Behandlung als EkSt erfüllt werden.

 

Diese beiden Bedingungen für die Steuerjahre, die  ab dem 01.01.2015 beginnen, sind ähnlich mit denen, die den Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnung oder des Einzelhandelsbelegs (Artikel 11 und 13 des Gesetzes 4308/2014) betreffen. Mit anderen Worten, wird es so betrachtet, dass das Einkommen zu dem Zeitpunkt bzw. in der Zeit erwirtschaftet wird, in der die Verpflichtung gilt, die vorgesehenen Belege auszustellen (Rechnung oder Einzelhandelsbeleg), da in dieser Zeit die vorerwähnten zwei Voraussetzungen, der geleisteten Arbeit und des Rechtes auf Einnahme des Einkommens, erfüllt werden.

Eine Ausnahme von dem oben Erwähnten ist der Fall, in dem der vorgesehene Beleg im Steuerjahr ausgestellt worden ist, wobei aber für das entsprechende Einkommen noch keine Arbeit geleistet worden ist (z.B. Anspruch auf Dienstleistungsantritt, wie bei Fitnessstudios, Autopannen - Service usw.). In diesem Fall wird das relevante Einkommen im Steuerjahr erwirtschaftet, in dem die mit dem Einkommen zusammenhängende Leistung als erbracht gilt, das heißt zu dem Zeitpunkt bzw. in der Zeit, in der die entsprechenden Dienstleistungen erbracht werden. In gleicher Weise werden Beträge, die in einem Steuerjahr als Vorauszahlung erhalten werden, nicht als Einkommen des Steuerjahres angesehen, in dem sie empfangen wurde, sondern als Einkommen des Steuerjahres, das sie betreffen und wofür die damit zusammenhängende Arbeit geleistet wurde.

Wenn kein Anspruch auf den Erhalt von Einnahmen für eine Dienstleistungserbringung  besteht, deren Dauer über das Steuerjahr hinausgeht, aus dem Grund dass die Erbringung dieser Leistung nicht im Ganzen oder zum Teil vollzogen worden ist, mit dem Ergebnis, dass keine Verpflichtung zur Ausstellung des vorgesehenen Beleges besteht, dann wird das Einkommen, das aus buchhalterischer Sicht die geleistete Arbeit darstellt, nicht als Einkommen des Steuerjahres  angesehen, in dem es in Zusammengang mit der geleisteten Arbeit aus buchhalterischer Sicht dargestellt wird, sondern des Steuerjahres, in dem die gesamte oder ein Teil der Leistung vollbracht wird und die Verpflichtung der Ausgabe des relevanten Beleges besteht.

In Bezug auf Einkünfte aus Arbeitsverdiensten als Gehalts- bzw. Rentenempfänger gilt folgendes:

Als Zeitpunkt des Einkommenserwerbs wird auf jeden Fall die Zeit bzw. das Steuerjahr angesehen, in dem sich der Berechtigte das Recht auf Einnahme des Einkommens erworben hat.  Insbesondere für die nicht erhaltenen geleisteten Gehaltsverdienste, die ab dem Jahr 2015 eingenommen werden, verursacht die Einnahme die Verpflichtung der Einreichung einer Einkommenserklärung über diese Verdienste, damit diese im gleichen Jahr versteuert werden.Im Falle ihrer gesonderten Angabe in der Jahreseinkommensbestätigung, die dem Berechtigten ausgehändigt wird, werden diese gemäß den Bestimmungen des Jahres versteuert, das sie betreffen. Für diese Jahre können Abänderungs- bzw. Korrekturerklärungen eingereicht werden, ohne die Erhebung von Sanktionen.

Für die folgenden Einkommenskategorien wird der Zeitpunkt bzw. die Zeit der Einnahme wie folgt definiert:

  • Für Einkünfte aus Dividenden aus inländischen Quellen, Zwischendividenden sowie für den vorübergehenden Erhalt von Gewinnen, gilt der Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Genehmigung deren Ausschüttung vom  zuständigen Organ der juristischen Person oder der juristischen Einheit.
  • Für die Offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, für die Beteiligungsgesellschaften sowie die Joint Ventures, die eine doppelte Buchführung ausüben, gilt als Zeit der Berechtigung der Dividendeneinnahme der letzte Tag des Monats, der nach der jeweiligen Frist für die Einreichung der fristgemäßen Einkommensteuererklärung darauffolgt. (¹)

Für die gleichen oben erwähnten Einheiten, die eine Einzelbuchführung ausüben, gilt als Zeit des Erhalts des Einkommens das Datum, an dem deren Geschäftsperiode abgeschlossen wurde.

  • Abschließend, als Zeit des Erhalts des Einkommens aus Dividenden aus dem Ausland, wenn die Feststellung des Einnahmerechtes nicht möglich ist (z.B. Beschluss des zuständigen Organs), gilt die Zeit deren Zahlung an den Berechtigten durch Überweisung auf sein Bankkonto oder über einen anderen Weg.
  • Für das Einkommen aus Zinsen inländischer Herkunft, gilt als Zeit des Erhalts des relevanten Einkommens  das Datum, an dem diese als fällig und zahlbar gelten. (²)

Für das Einkommen aus Zinsen von Festgeldeinlagen, gilt als Zeit des Erhalts das Datum des Ablaufs der Festgeldeinlage, auch für diejenigen, die sich an mehreren als ein Geschäftsjahr ausstrecken.

  • Für Zinsen ausländischer Herkunft, wird als Zeit des Erhalts des Einkommens, wenn es nicht möglich ist, den Zeitraum festzustellen, in dem diese fällig und zahlbar werden, die Zeit deren Zahlung an den Berechtigten durch Banküberweisung angesehen.

Ganz besonders für Zinsen aus verzinslichen Schatzanweisungen des Griechischen Staates, wird als Einnahmeberechtigungszeit die Zeit der Titelherausgabe angesehen, während für die Schatzanweisungen des griechischen Staates, wird der Zeitpunkt der Rückzahlung der Zinsscheine oder die Ablaufzeit der Staatsanleihen bzw. Schatzanweisungen, wenn es sich dabei um Staatsanleihen ohne Zinsscheine handelt (zero coupon).

  • Schließlich, gilt als Zeit des Erhalts der Zinsen, die durch ein gerichtliches Urteil zuerkannt werden, der Zeitpunkt der Ausstellung eines vollstreckbaren Gerichtsurteils.  

(¹) Wir stellen kein Beispiel mit konkreten Daten da, damit keine Missverständnisse entstehen  auf Grund der wiederholten Änderungen und Verlängerungen des Tages der Einreichung dieser Einkommensteuererklärungen.

(²) In der Tat, wenn sie dem Konto des Berechtigten gutgeschrieben werden. 

HINWEIS: Dieser Artikel dient nicht zu Beratungs-, sondern nur zu Informationszwecken und bietet keine Grundlage für weitere Aktionen seitens des Lesers. Eine Fachberatung ist erforderlich.

Unsere Gesellschaft übernimmt keine Verantwortung für eventuelle Aktionen, die von den Lesern ergriffen werden, und die sich auf diesen Artikel beruhen.

 

© 2015 Your Company. All Rights Reserved. Designed By JoomShaper