Rückerstattung von Körperschaftssteuer (KSt) von juristischen Personen Ministerbeschluss POL.1183 / 28.07.2014

Für KSt - Erklärungen, die ab dem 01.01.2014 eingereicht sind bzw. werden, ist vorgesehen, dass dem Berechtigten innerhalb von neunzig (90) Tagen ab dem Datum der Einreichung des schriftlichen Antrags, der Betrag überwiesen wird, der zur Rückerstattung übrig bleibt, nachdem alle Verrechnungen mit dessen nachgewiesenen Schulden an das Finanzamt, vorgenommen wurden. Auf dem Antrag muss die IBAN-Nummer des Bankkontos des Empfängers  erwähnt werden und es muss die eventuelle schriftliche Erklärung  der Verrechnung des Rückzahlungsbetrages mit zukünftigen Schulden inbegriffen sein.

Dieser Antrag, zusammen mit einem Ausdruck von der TAXISNET Anwendung der entsprechenden Form der KSt - Erklärung, aus dem die Rückerstattung hervorgeht, wird handschriftlich an das Protokollbüro des Finanzamtes eigereicht, bei dem die Erklärung eingereicht wurde, und diese muss ausdrücklich als KSt - Rückerstattungsantrag gekennzeichnet sein.

Wenn die IBAN des Bankkontos nicht auf dem Rückerstattungsantrag erwähnt wird, oder wenn für die Rückzahlung die Einreichung von Belegen vorgesehen wird, oder weitere Schritte notwendig sind, die vom Gesetz vorgesehen sind, wird nach der Abrechnung des relevanten einzelnen Steuerrabattblattes, umgehend und ohne Verspätungen eine Benachrichtigung an den Berechtigten geschickt. Andernfalls wird der zurückzuerstattende Betrag direkt auf das Konto des Berechtigten überwiesen.

Es wird darauf hingewiesen, dass im Fall handschriftlicher Einreichung von KSt - Erklärungen mit einem Guthaben, die Durchführung oder nicht einer Prüfung für die Steuerrückerstattung je nach Fall, vom Direktor des relevanten Finanzamtes entschieden wird.

Aus dem oben Erwähnten folgt, dass vom 01.01.2014 und weiterhin ein Rückerstattungsantrag verlangt wird, damit die Rückerstattung der KSt durchgeführt wird. 

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