USt - Befreiung auf Exportwaren und innergemeinschaftliche Warenlieferungen

Auf der Basis des Beschlusses des Finanzministeriums, Nr. POL 1167 / 29.07.2015, veröffentlicht im Regierungsblatt 1808 / 21.08.2015, werden die Bedingungen, die Voraussetzungen und das Verfahren für die USt - Befreiung festgelegt, in Bezug auf den Erwerb oder die Einfuhr von Waren, welche zum Export und zu innergemeinschaftlichen Lieferungen bestimmt sind, sowie der Dienstleistungen, die direkt mit diesen Transaktionen verbunden sind.

  • Empfänger

Es wird den Steuerpflichtigen die Möglichkeit gegeben, von innerhalb des Landes einzukaufen oder Waren einzuführen mit der Befreiung von der USt , wenn diese Waren dazu bestimmt sind, exportiert zu werden, gemäß Artikel 24, Absatz 1, Fällen a und b, und innergemeinschaftlich geliefert zu werden, gemäß Artikel 28, Absatz 1, Fällen a und c des USt - Kodexes (Gesetz  2859 / 2000), sowie Dienstleistungen zu empfangen, die direkt mit diesen Aktivitäten verbunden sind.

  • Voraussetzungen für die Befreiungsgenehmigung

Es wird eine sofortige USt - Befreiung erteilt für den Erwerb aus dem Inland oder den Warenimport oder den Dienstleistungsempfang, an die Berechtigten, natürliche oder juristische Personen, des oben erwähnten Artikels, die während des Geschäftsjahres, in  dem der Antrag eingereicht wurde, oder in einem der drei vorherigen Geschäftsperioden folgende Voraussetzungen erfüllen: 

a) Sie wurden an keinen Verstößen schuldig, wie bei der Nicht - Ausstellung von Steuerbelegen oder bei der ungenauen Ausstellung von Steuerbelegen bzw. bei der Ausstellung von falschen oder fiktiven Steuerbelegen (Absatz 2 des Artikels 55 des Gesetzes 4174/26.07.2013 / Regierungsblatt 170 A).

b) Sie haben keinen Gebrauch eines gesonderten "Duplikatscheins der USt - Befreiung", ohne vorherige Genehmigung gemacht, und

c) Sie haben die Befreiungsgrenze oder die zwölf Monate nicht überschritten, die ihnen gewährt wurden.

  • Berechnung der Befreiungsgrenze

Der Gesamtwert der Geschäfte bzw. Transaktionen, die mit einer Steuerbefreiung innerhalb von 12 Monaten getätigt werden,darf die Gesamtsumme der Exporte und der innergemeinschaftlichen Lieferungen nicht überschreiten, die innerhalb der am letzten Tag des Monats vollendeten 12 Monate - Periode erfolgten, der (Monat) des Antrags vorausgegangen ist, den der Antragssteller für die Genehmigung der Befreiungsgrenze gestellt hat.

Die Befreiungsgrenze, die gewährleistet wird, gilt für die 12 Monate, die der Genehmigung folgen.  

Sollte die Befreiungsgrenze ausgeschöpft werden, vor dem Ende der zwölfmonatigen Periode, wofür die Befreiung gewährleistet wurde, hat der Steuerpflichtige die Möglichkeit, das USt - Befreiungsverfahren zu wiederholen, nachdem ein Monat vergangen von der letzten Antragsstellung vergangen ist.  

  • Der Genehmigungsprozess der Befreiungsgrenze

Der Steuerpflichtige, der die Absicht hat, eventuell von der USt befreit zu werden, für den Kauf von Waren oder den Import von Waren, die exportiert oder innergemeinschaftlich geliefert werden sollen, sowie für den Empfang der Dienstleistungen, die umgehend mit diesen Transaktionen verbunden sind, ist verpflichtet, folgende Unterlagen an den Finanzdirektor  einzureichen:

a) Antrag in Schriftform

b) Gesamtaufstellung der Exporte, die als vollendet angesehen werden und die innerhalb der bestimmten Periode nicht storniert wurden,

c) Gesamtaufstellung von innergemeinschaftlichen Lieferungen.

Der Finanzdirektor wird nach einer Prüfung, die er durchführen wird, entweder direkt eine Genehmigung der Befreiungsgrenze oder einen Ablehnungsbescheid des Antrages erstellen.

  • Berechnung der Grenze der USt - Befreiung für neu gegründete oder neuen bzw. umgewandelten berechtigten Personen (betrifft natürliche und juristische Personen)

Für die Durchführung der Bestimmungen des vorliegenden Beschlusses werden als neu oder neugegründete Personen die Personen angesehen, die einen Antrag auf Tätigkeitsaufnahme gestellt haben, vorausgesetzt, dass bis zur Einreichung des Antrages für die Erteilung einer Befreiungsgrenze von der USt kein vollständiges Kalenderjahr (12 Monate) abgelaufen ist. 

Auch als neu werden diejenigen angesehen, die zwar einen Antrag auf Tätigkeitsbegin gestellt haben aber noch kein vollständiges Kalenderjahr (12 Monate) vollendet haben von der Tätigung des ersten Exports oder der ersten innergemeinschaftlichen Lieferung bis zum letzten Tag des Monats, welcher der Antragstellung vorgegangen ist.

Für die erstmalige Festlegung, nach dem oben Erwähnten, der USt - Befreiungsgrenze wird der Gesamtwert der Exporte und der innergemeinschaftlichen Lieferungen des vor der Antragsstellung Kalenderquartals in Betracht gezogen, das am letzten Tag des Monats vollendet wird, welcher der Antragstellung vorausgegangen ist.

Diese Grenze gilt bis zur ihrer Ausschöpfung und nicht weiter als die Vollendung des Kalenderjahres (12 Monate) vom Tag der Zulassungsgewährung.

Im Falle von Berechtigten aus einer Fusion oder Umwandlung, die seit dem Gründungsdatum oder der Registrierung bzw. Aktivitätsanmeldung beim zuständigen Finanzamt oder deren Fusion noch keine vollständige 12monatige Tätigkeitsperiode hinter sich haben, wird die Befreiungsgrenze berechnet auf der Basis des Gesamtwertes der Exporte oder der innergemeinschaftlichen Lieferungen, die getätigt wurden, addiert mit dem Wert der Aktivitäten,  die von jedem einzelnen Berechtigten getätigt wurden, die fusioniert oder umgewandelt wurden, aus der direkt vorherigen Periode, die fehlte, um die 12 Monatsperiode zu erreichen.  

  • Zeitdauer und Vorgang der Erstellung des gesonderten Duplikatscheins der USt - Befreiung

Um die USt – Befreiung geltend zu machen, gemäß diesem Beschluss, muss der Steuerpflichtige an seinen Lieferanten oder an den Zoll, je nach Fall, einen  Duplikatschein der USt - Befreiung  entweder elektronisch oder handschriftlich erstellen.

Der gesonderte Duplikatschein der USt - Befreiung wird in zweifacher Ausfertigung  erstellt vom Käufer, vom Importeur oder vom Dienstleistungsempfänger. Davon wird eine Ausfertigung an den Lieferanten gegeben, sofern er an die Realisierung der Transaktion mit dem spezifischen Verfahren zugestimmt hat, damit er wiederum die Rechnung erstellt, oder an den Importzoll gegeben, damit der Import vollendet wird, ohne die Belastung der Transaktion mit USt.

Der Lieferant, der für diese Transaktionen Rechnungen erstellen wird, muss die Nummern der entsprechenden Duplikatscheine der Befreiung aufschreiben.

Es besteht keine Möglichkeit der Erstellung einer Rechnung ohne Belastung mit der USt, die der Transaktion entspricht, ohne dass vorher der entsprechende gesonderte Duplikatschein der USt - Befreiung ausgestellt worden ist.

  • Widerruf einer erteilten Befreiungsgrenze

Sollten nach der Genehmigung der Befreiungsgrenze Verstöße festgestellt werden, wie oben im Artikel 55 des Gesetzes 4174/2013 erwähnt, so wie es heute gilt, gegenüber den Berechtigten,oder wenn diese Personen einen gesonderten Duplikatschein der USt - Befreiung genutzt habenohne vorherige Genehmigung oder die erteilte Grenze überschritten haben, oder die 12 Monate überschritten haben, wofür die Befreiungsgrenze erteilt wurde, wird die erteilte Genehmigung widerrufen.  Der Widerruf der  Genehmigung wird mit Beschluss des Direktors vom entsprechenden Finanzamt des Berechtigten vollzogen und gilt bis zur Vollendung der 12 Monate, wofür die Grenze erreicht worden ist.  

  • Weitere Regelungen

Der gesonderte Duplikatschein der USt - Befreiung wird von beiden Gegenparteien solange aufbewahrt, wie das  Gesetz vorsieht, dass eine Rechnung aufbewahrt  werden soll.

Seitdem dieser Beschluss gilt, das heißt seit dem 29.07.2015, die gesonderten Duplikatscheine der USt - Befreiung,  die von den Unternehmen benutzt werden, werden weiterhin gelten, bis die Grenze erreicht wird oder die 12 Monate vergangen sind, wofür die Befreiungsgrenze erteilt wurde.  

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