Rückerstattung von Körperschaftssteuer für juristische Personen mit Erwerbscharakter gemäß den Bestimmungen des Gesetzes 4174/2013

 Gemäß Artikel 42 des soeben erwähnten Gesetzes wird folgendes festgelegt:

  • Wenn dem Steuerzahler eine Körperschaftssteuerrückerstattung zusteht, wird die Steuerbehörde erst alle eventuelle fällige Steuern vom Steuerzahler mit dem zurückzuerstattenden Betrag verrechnen und dann mit der Rückzahlung des Betrages der sich von der Verrechnung ergeben hat, fortfahren.  
  • Der zurückzuerstattende Betrag wird dem Steuerzahler innerhalb von neunzig (90) Tagen nach der Einreichung des relevanten Antrages überwiesen es sei denn, es gilt eine kürzere Zahlungszeit gemäß einer anderen Bestimmung des Steuerrechtes.
  • Mit einer schriftlichen Erklärung des Steuerzahlers, die im Rückzahlungsantrag mit inbegriffen ist, kann der rückzuerstattende Betrag von der Steuerbehörde einbehalten werden damit dieser mit zukünftigen fälligen Beträgen verrechnet wird.
  • Das Recht auf Rückerstattung von Steuer die aus Versehen zu viel bezahlt wurde, verjährt während der Zeit in der auch das Recht der Steuerbehörde verjährt einen Bescheid zur Steuerbestimmung zu erstellen, gemäß den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 des Artikels 36 des Körperschaftsteuergesetzes in Bezug auf die entsprechende Steuerliche Verbindlichkeit, aus der der Anspruch des Steuerpflichtigen zur Rückerstattung stammt.

Weiterhin, Artikel 36, Paragraph 1 des oben erwähnten Gesetzes sieht vor, dass:

  • Die Steuerverwaltung kann einen Verwaltungsakt einer Schätzungs- oder Korrekturbestimmung / Korrekturermittlung innerhalb von fünf (5) Jahren vom Ende des betreffenden Steuerjahres erlassen.

Gemäß dem oben erwähnten, bei Fällen bei denen der Steuerzahler einen Vorschuss oder eine normale Steuer bezahlt hat, die höher ist als die er hätte zahlen müssen, hat er das Recht dieses Geld von der Steuerverwaltung zu bekommen.

Die Verjährung des Anspruchs des Steuerpflichtigen gegenüber dem Staat tritt innerhalb von fünf (5) Jahren ein ab dem Ende des Jahres, in dem die Frist zur Abgabe der Steuererklärung abgelaufen ist.

Das oben erwähnte gilt für Steuerfälle die sich vom Beginn der Gültigkeit der Bestimmungen des Gesetzes 4174/2013 ergeben haben, das heißt für Fälle vom 01.01.2014.

Für Steuerangelegenheiten, die sich bis zum 31.12.2013 ergeben haben, eine Zeit in der das Gesetz 4174/2013 noch keine Gültigkeit hatte, wird die Verjährungszeit des Anspruches auf Steuerrückerstattung vom Staat von den Bestimmungen des Artikels 84 des Kodifizierten Gesetzes 2238/1994 bestimmt und beträgt drei Jahre vom Tag der Fristgemäßen Einreichung der entsprechenden Steuererklärung, oder wenn diese außerfrist eingereicht worden ist, beträgt die Verjährungszeit auch drei Jahre allerdings von dem Tag an, an dem die Steuererklärung hätte eingereicht werden müssen um als fristgemäß zu gelten.

Das Rückerstattungsverfahren, das von der Steuerverwaltung wahrgenommen  / vollzogen wird, wird von den Ministerbeschlüssen POL 1287/2013 und POL 1183/2014 bestimmt. Speziell die Durchführung der Rückerstattung wird mit Kriterium die Zeit der Einreichung der Κörperschaftssteuererklärung durchgeführt.

In Bezug auf Körperschaftssteuererklärungen, die bis zum 31/12/2013 eingereicht wurden, wird die Rückerstattung der Steuer, inklusive der Ausschüttung / Bezahlung bzw. Verrechnung für die Fälle die keiner Prüfung bedürfen  innerhalb von dreißig (30) Tagen durchgeführt vom Erhalt der relevanten Datei.

Die Steuerverwaltung ist verpflichtet eine Teilprüfung durchzuführen, sofern so etwas erforderlich ist und das Rückerstattungs- oder Verrechnungsverfahren innerhalb von sechzig  (60) Tagen zu vollziehen, inklusive der Ausschüttungs- / Verrechnungszeit vom Tag der Erstellung des Prüfungsbefehls.

Im Falle, dass bei der oben erwähnten Prüfung festgestellt wird, dass eine vollständige Prüfung erforderlich ist, wird diese innerhalb von vier (4) Monaten vollzogen, bezahlt / verrechnet vom Tag der Erstellung des vollständigen Prüfungsbefehls.

In Bezug auf die Körperschaftssteuererklärung, die vom 01.01.2014 eingereicht wurden, ist die Steuerbehörde verpflichtet innerhalb von neunzig (90) Tagen vom Tag der Einreichung des Antrages, den Betrag an die Berechtigten auszuzahlen der noch zur Rückerstattung übrig bleibt nach der Durchführung aller eventuellen Verrechnungen mit bestätigten Schulden des Steuerzahlers an das Finanzamt.

Der Antrag enthält eine eventuelle schriftliche Erklärung über die Verrechnung des zurückzuerstattenden Betrages mit zukünftigen Schulden.

Sollte die IBAN Nummer des Bankkontos des Steuerzahlers nicht auf den Rückerstattungsantrag angegeben sein, wird direkt nach Berechnung der  Steuerrückzahlung (AFEK), eine Benachrichtigung an den Empfänger verschickt.

In jedem anderen Fall, der rückzuerstattende Betrag wird umgehend auf das Bankkonto des Berechtigten überwiesen. 

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