ΑUSSERGERICHTLICHE BEILEGUNG VON STEUERSTREITIGKEITEN

Im Rahmen der von unserer Gesellschaft zur Verfügung gestellten Informationen, finden Sie nachstehend folgende Informationen über die neue Institution der außergerichtlichen Beilegung von Steuerstreitigkeiten.

Artikel 16 des verabschiedeten Gesetzes 4714/2020 mit dem Titel "Steuerinterventionen zur Stärkung des Entwicklungsprozesses der griechischen Wirtschaft" sieht die Einsetzung eines außergerichtlichen Ausschusses für die Beilegung anhängiger Steuerfälle, vor.

Mit dem Beschluss Nr. 127519 EX 2020 des Finanzministeriums (Regierungsgazette B’ 4939 / 09-11-2020) wurde einer in Athen ansässiger Ausschuss und eine entsprechende Niederlassung in Thessaloniki eingerichtet, wobei gleichzeitig die Funktionsweise, das außergerichtliche Abwicklungsverfahren, die Organisationsstruktur, die Art und Weise der Antragsstellung und die dazugehörigen Dokumente, erläutert wurden.

Aufgabe des Ausschusses ist, “ die offene außergerichtliche Beilegung von Steuerstreitigkeiten vor dem Staatsrat und den ordentlichen Verwaltungsgerichten."

Dies wird auch zu einer gerichtlichen Entlastung führen.

Der Ausschuss für außergerichtliche Beilegung von Steuerstreitigkeiten, ist in vier (4) aus drei Mitgliedern bestehenden Kammern für Athen, und zwei (2) aus drei Mitgliedern bestehenden Kammern für Thessaloniki, aufgeteilt. Die Zusammensetzung der Kammern wird die funktionelle Unabhängigkeit gewährleisten, da ein ehemaliger Justizbeamter, der mindestens den Rang eines Berufungsgerichtsvorsitzenden hat, der von einem ehemaligen Justizbeamten und einem Mitglied des Rechtsrates des Staates begleitet wird.

Sachbearbeiter der Fälle werden zwei (2) Steuerbeamten sein. Diese werden von einem Vorgesetzten geleitet, der den Titel eines ehemaligen Mitgliedes des Staatsrates oder eines ehemaligen Berufungsgerichtsvorsitzender trägt. Daher wird das Urteil über die zu entscheidenden Fälle von Gerichtsbeamten getroffen, die über ausreichende wissenschaftliche Erfahrung, bei der Vollstreckung dieser Fälle, verfügen.

Verfahren und Umfang des Anwendungsbereiches des Ausschusses

Der Steuerpflichtige reicht seinen elektronischen Antrag, auf der Website www.eefdd.gr bis zum 31.12.2020, über die Beilegung ausstehender Streitigkeiten beim Staatsrat und den Gerichtshöfen ein, aufgrund der Erhebung von Steuern und Geldstrafen. Voraussetzung ist, dass solche anhängigen Steuerstreitigkeiten nicht bis zum 31.10.2020 erörtert werden, und dass der eingereichte Antrag von einem Rechtsanwalt unterzeichnet wird.

Die im Antrag aufgeführten Vorwürfe des Verfahrensbeteiligten sollten identisch mit denen, die in der Klageschrift des bereits anhängigen Verfahrens, enthalten ist. Andernfalls wird davon ausgegangen, dass sie nicht rechtmäßig vorgelegt wurden und vom Ausschuss nicht berücksichtigt werden. Diese Vorwürfe sind folgende:

  • Verjährung des Anspruches vom Staat, die strittige Steuer zu erheben, aufgrund der Fristablauf für die Durchführung der Steuerprüfung.
  • Verjährung des Anspruches vom Staat, die strittige Steuer zu erheben, aufgrund des Erhalts einer Steuerbescheinigung, ohne Vorbehalt.
  • Eine falsche Steuererhebung aufgrund eines offensichtlichen Mangels an Steuerschuld oder eines numerischen Fehlers,
  • Rückwirkende Anwendung der günstigsten Steuersanktion und schließlich,
  • Senkung von zusätzlichen Steuern, Zinsen, Zuschlägen und von Bußgeldern,

Diese Unterlagen werden auch elektronisch bis spätestens 31.12.2020 eingereicht und sind ein wesentlicher Bestandteil des eingereichten Antrags. Wenn die Dokumente nicht eingereicht werden, ist der Antrag ungültig.

Es ist darauf hinzuweisen, dass das Gerichtsverfahren ausgesetzt wird, solange der Fall vor dem Ausschuss anhängig ist. Die Aussetzung erstreckt sich nicht auf den vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz.

Wie entscheidet sich der Ausschuss

Der Ausschuss empfiehlt, gemäß den Rechtssprechungskriterien, die Anträge ganz oder teilweise anzunehmen oder abzulehnen, und dem Antragsteller einen klaren und konkreten Vorschlag zu unterbreiten, gemäß den Bestimmungen des Artikels 5 des Steuercodeverfahrens. Nimmt der Antragsteller den Vorschlag an, so wird ein außergerichtliches Beilegungsprotokoll erstellt —wird dieses auf der Website des Ausschusses veröffentlicht und mittels der Echtheit der Unterschrift des Antragstellers bestätigt, der von ihm uneingeschränkt akzeptiert wird. Eine teilweise Akzeptanz ist inakzeptabel.

Auf diese Weise wird der Steuerstreit endgültig und unwiderruflich aufgelöst, ohne Einwand und mit allen rechtlichen Mitteln. In diesem Fall müssen innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen, nach Unterzeichnung des außergerichtlichen Beilegungsprotokolls, 30% der neuen Steuerschuld bezahlt werden, und die verbleibende Steuer wird in gesetzlich vorgesehenen monatlichen Raten bezahlt. Bei Nichterfüllung der oben genannten Bedingungen wird der Kompromiss rückwirkend aufgehoben, während die bis dahin gezahlten Beträge als Teil der ursprünglichen Steuerschuld betrachtet werden.

Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Fall wieder auf die gerichtliche Stufe gebracht wird, sofern:

  • Dieser bis zum 28.05.2021 nicht geprüft wurde, woraufhin eine stillschweigende Ablehnung vermutet wird, und
  • wenn der Vorschlag des Ausschusses vom Antragsteller nicht akzeptiert wird.

HINWEIS: Dieser Artikel dient nicht zu Beratungs-, sondern nur zu Informationszwecken und bietet keine Grundlage für weitere Aktionen seitens des Lesers. Eine Fachberatung ist erforderlich.

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