Erhöhung der Sätze zur Erhebung des Solidaritätsbeitrags auf Einkommen von über € 30.000,00

Nach der Implementierung des Gesetzes  4334/16.07.2015, Absatz  7 von Artikel 1, wurden die Sätze zur Erhebung des Solidaritätsbeitrags auf Jahreseinkommen von über € 30.000,00 erhöht.

Die neuen Sätze, die rückwirkend ab dem 01.01.2015 gelten sein werden, jedoch ab dem 16.07.2015 in Kraft treten, gestalten sich wie folgt :

Beträge € alter Satz neuer Satz
von 12.001,00 bis 20.000,00 0,70% 0,70%
von 20.001,00 bis 30.000,00 1,40% 1,40%
von 30.001,00 bis 50.000,00 1,40% 2,00%
von 50.001,00 bis 100.000,00 2,10% 4,00%
von 100.001,00 bis 500.000,00 2,80% 6,00%
von 500.001,00 bis ∞ 2,80% 8,00%

 In der Steuerabrechnung wird der Solidaritätsbeitrag nicht rückwirkend ab dem 01.01.2015 einbehalten, sondern die neuen Sätze werden ab der Gehaltsabrechnung des Monats Juli 2015 angewandt.

Die endgültige Steuerabrechnung wird mit der Einreichung der jährlichen EkSt - Erklärung des Steuerjahres 2015 abgewickelt.

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