Steuerlich abzugsfähige Ausgaben von Unternehmen (GESETZ 4172 / 2013, Artikel 22, 23 & 48 / MINISTERBESCHLUSS 1113 / 02.06.2015)

Nach den Bestimmungen des obigen Steuergesetzes, mit denen, das in unserem Land jahrelang geltendes Grundgesetz für die Einkommenssteuer bzw. Körperschaftssteuer (Gesetz 2238 / 1994) reformiert wird, werden unter anderem auch Bestimmungen geändert, durch die die abzugsfähigen Kosten eines Unternehmens innerhalb seiner Aktivitäten anerkannt werden.

Insbesondere ist eine allgemeine Regel festgelegt worden, dass sich die Betriebsausgaben aus dem Bruttoeinkommen eines jeden Geschäftsjahres ergeben, soweit folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

  • Die Kosten entstehen im Interesse des Unternehmens oder durch seine normalen unternehmerischen Aktivitäten.
  • Die Kosten entsprechen einer realen Transaktion, deren Wert weder niedriger noch höher als der Marktwert ausfällt, verglichen mit den Informationen, die die Steuerverwaltung zur Verfügung hat.
  • Die Kosten werden in die Periode ihres Entstehens in die Bücher des Unternehmens eingetragen und werden mit entsprechenden Belegen nachgewiesen (der Sinn der Belege ist umfangreicher als die steuerlichen Belege und beinhaltet: Daten, die in den neu erfassten Griechischen Buchführungsprinzipien vorgesehen werden, öffentliche oder private Dokumente,  Haushaltsergebnisse etc.)
  • Sofern sie nicht in den Restriktionskatalog der nicht abzugsfähigen Kosten der Artikel 23 und 48 des  Gesetzes für die Besteuerung der Einkünfte gehören.

Die nicht abzugsfähigen Ausgaben sind Folgende:

  • Die Zinsen auf Darlehen, die ein Unternehmen durch Dritte bekommt,  außer der Bankkredite, Interbankkredite und Obligationsanleihe,dieAktiengesellschaften ausstellen, in dem Maße, dass sie die Zinsen überschreiten, die sich ergeben würden, wenn der Zinssatz gleich mit dem Zinssatz der Darlehen von Kontokorrentkonten gegenüber nicht Kreditinstituten wäre. Dieser Zinssatz wird von den relevanten Veröffentlichungen der Zentralen Bank von Griechenland bekanntgemacht.
  • Jede Art von Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb von Waren oder Dienstleistungen im Wert von über € 500,00  aus Griechenland oder aus dem  Ausland,soweit die teilweise oder vollständige Auszahlung nicht mit Bankzahlungsmittel gemacht wurde (Überweisungen, Anzahlungen, Debit- oder Kreditkarte, Scheck, usw.)
  • Die unbezahlten Sozialversicherungsbeiträge. Diese Beiträge, die fristgemäß  bezahlt werden, innerhalb der gesetzlichen Zahlungsfrist oder eventueller gesetzlicher Verlängerung, auch im nächsten Geschäftsjahr, werden von den Einnahmen des relevanten Geschäftsjahres abgezogen.
  • Die Sozialversicherungsbeiträge, die sowohl das Jahr 2014 als auch die nächsten Jahre auch weitere Jahre betreffen und außerfrist bezahlt werden, werden von den Bruttoeinnahmen des Geschäftsjahres, in dem sie bezahlt wurden, abgezogen, unabhängig von dem Geschäftsjahr, dem diese entsprechen.
  • Jede Art von Rückstellungen, mit Ausnahme die Rückstellungen für uneinbringliche Forderungen (Rückstellungen für dubiose Kunden). Für diese Rückstellungen gelten die besonderen Bestimmungen des Art. 26 des Einkommensteuergesetzes.
  • Bußgelder und Strafen, einschließlich Zuschläge (Zuschläge für nicht fristgemäße Zahlung), die wegen Nichterfüllung von vertraglichen Verpflichtungen von Seiten der Unternehmen verhängt werden oder wegen Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen usw.
  • Die Einkommenssteuer bzw. Körperschaftssteuer.
  • Die Gewerbegebühr.
  • Die Sonderbeiträge, die auf den Gewinn von Unternehmensaktivitäten erhoben werden.
  • Die Mehrwertsteuer (MwSt / USt), die auf nicht abzugsfähige Aufwendungen anfällt,  sofern diese Steuer nicht als Vorsteuer geltend gemacht worden ist, gemäß den Bestimmungen des USt - Gesetzes 2859 / 2000.  

Die Steuern, die nicht abzugsfähig von den Bruttoeinnahmen jeden Geschäftsjahres sind, werden beschränkendbei den Fällen zur Berücksichtigung aufgezählt und folglich weitere Steuern, die bei denen nicht inbegriffen sind, werden steuerlich abgezogen (z.B. Immobilienvermögenssteuer (ENFIA); Kraftfahrzeugsteuer; Stempelsteuer, staatliche Gebühren für die Nationale Kommission für Telekommunikation und Post usw.)

  • Die geschätzte Miete des eigenen Immobiliengebrauchs, in den Umfang, in dem die drei Prozent (3%) des objektiven Wertes der Immobilie überschritten werden.
  • Die Kosten für die Organisation und Durchführung von Informationsveranstaltungen und Tagungen, die die Ernährung und Unterkunft von Kunden und Mitarbeitern des Unternehmens betreffen.
  • Bewirtungskosten
  • Private Konsumausgaben
  • Ausgaben, die konzerninterne Dividenden betreffen, die einkommensteuerfrei sind.

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