Prüfung der Jahresabschlüsse

Mit den jüngsten Änderungen des Steuerrechts haben sich auch die Bestimmungen über die notwendige Prüfung der Jahresabschlüsse der Unternehmen geändert. Die neuen Bestimmungen gelten für die Prüfungen der Geschäftsjahre, die ab dem 01.01.2016 beginnen. Im Einzelnen:

  • Der obligatorischen Prüfung unterliegen die Jahresabschlüsse der Aktiengesellschaften, der Gesellschaften mit beschränkter Haftung, der Kommanditgesellschaften auf Aktien, der Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, deren alle direkten oder indirekten Gesellschafter eine beschränkte Haftung haben, auf Grund dessen, dass sie entweder juristische Personen sind oder anderweitiger Rechtsform angehören, die vergleichbar mit den oben genannten juristischen Personen sind, und der privaten Kapitalgesellschaften, wenn sie gemäß den nachstehend genannten Kriterien als mittlere und große Unternehmen bzw. Einheiten eingestuft werden.

Weiterhin werden die Jahresabschlüsse der Unternehmen bzw. Einheiten geprüft, die wir vorerwähnt haben, unabhängig von ihrer Größe, wenn diese Einheiten als Einrichtungen öffentlichen Interesses eingestuft werden, d.h. Unternehmen, deren Aktien oder andere Wertpapiere auf einem geregelten Markt eines Mitgliedstaates der Europäischen Union börsennotiert sind, die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und die Kreditinstitute.

Abschließend werden die erwähnten Jahresabschlussberichte der großen Konzerne geprüft, sowie deren, die als öffentlichen Interesses eingestuft worden sind, unabhängig der Größe gemäß dem oben Erwähnten.

  • Gemäß Artikel 2, Paragraph 5 und 6 des Gesetztes 4308/2014 sind mittlere Einheiten diejenigen, die am Bilanzstichtag bei mindestens zwei von den drei aufgeführten Kriterien die Grenze nicht überschreiten:

Summe der Aktiva € 20.000.000,00 / Nettoumsatzerlöse € 40.000.000,00 / Durchschnitt der erwerbstätigen Personen (Angestellte) während der geprüften Periode 250 Personen.

Dementsprechend sind große Einheiten diejenigen, die am Stichtag ihres Bilanzabschlusses die Grenzen von mindestens zwei von den für mittlere Einheiten vorerwähnten Kriterien überschreiten. Dass heißt:

Summe der Aktiva € 20.000.000,00 /  Nettoumsatzerlöse € 40.000.000,00 / Durchschnitt der erwerbstätigen Personen (Angestellte) während der geprüften Periode 250 Personen.

Bis zum 31.12.2015 werden die Jahresabschlüsse der soeben erwähnten Einheiten obligatorisch geprüft, wenn diese am Stichtag ihres Bilanzabschlusses die Grenzen von zwei von den folgenden drei Kriterien überschritten haben während der zwei vorherigen Geschäftsjahre:

Summe der Aktiva € 20.500.000,00 / Nettoumsatzerlöse € 5.000.000,00 / Durchschnitt der erwerbstätigen Personen (Angestellte) 50.

  • Die Prüfung der oben erwähnten Jahresabschlüsse ist eine Voraussetzung für die Gültigkeit bzw. Wirksamkeit der Genehmigung der Jahresabschlüsse von der Generalversammlung der Aktionäre oder eines anderen zuständigen Organs des Unternehmens.
  • Der gesetzlich zugelassene Abschluss- bzw. Wirtschaftsprüfer oder das Prüfungsbüro wird von der ordentlichen Generalversammlung der Aktionäre oder der Gesellschafterversammlung berufen.  

Die Ernennung des Prüfers von einer späteren Generalversammlung beeinflusst nicht die Gültigkeit bzw. Wirksamkeit seiner Berufung.

  • Die Ernennung des Prüfers wird ihm schriftlich von der zu prüfenden Einheit mitgeteilt.

Der Prüfer hat die Möglichkeit, seine Berufung innerhalb von 5 Arbeitstagen vom Tag des Erhalts der schriftlichen Mitteilung seiner Berufung abzulehnen.  

  • Der Prüfer ist verpflichtet, die buchhalterische und administrative Situation der Einheit zu beobachten und wird in Kenntniss aller Dateien und Bücher der Einheit während des Geschäftsjahres gesetzt, für das er als Prüfer der betreffenden Einheit ernannt wurde.

Er ist verpflichtet, an der Generalversammlung der Aktionäre oder bei der Gesellschafterversammlung der Einheit, bei der er als Prüfer ernannt wurde teilzunehmen und diese über die Ergebnisse der Prüfung zu informieren.

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