Steuervorauszahlung

EINKOMMENSTEUER VON NATÜRLICHEN PERSONEN  

1. Änderungen der Prozentsätze der Steuervorauszahlung in Bezug auf das Einkommen aus Geschäftsaktivitäten, das natürliche Personen des Absatzes 1, Artikel 69 des Gesetztes 4172/2013 erworben haben :

I.             55% für Gewinne, die im Steuerjahr 2014 erworben wurden.

II.            75% für Gewinne, die sich im Steuerjahr 2015 ergeben werden.

III.           100% für Gewinne, die sich im Steuerjahr 2016 und in den folgenden Steuerjahren ergeben werden.

2. Abschaffung des Kostensonderrabattes bei Rückstellungen für dubiose Forderungen des Artikels 26 des Gesetzes 4172/2013, die für Agenten auf dem Gebiet Spielprognosen des Unternehmens mit der griechischen Abkürzung "OPAP".

3. Vom Steuerjahr 2015 und für die Folgejahre wird die Ermäßigung von 2% abgeschafft, die bisher bei einer einmaligen Zahlung der Einkommensteuer galt.

4. Für Einkommen, die im Geschäftsjahr 2014 aus einem Einzel-Landwirtschaftsunternehmen erworben wurden, wird der Prozentsatz der Steuervorauszahlung 55% betragen. Für alle Steuerabrechnungen, die schon abgewickelt worden sind (unabhängig davon, ob diese bezahlt wurden oder nicht) werden neue Steuerabrechnungen über das Taxis - System ausgestellt, ohne dass die Einreichung von Abänderungs - bzw. Korrekturerklärungen seitens der Betroffenen erforderlich ist.

KÖRPERSCHAFTSTEUER VON JURISTISCHEN PERSONEN

Die Vorauszahlung der Körperschaftsteuer von juristischen Personen wird nun in der folgenden Tabelle dargestellt:

G.4172/2013 Juristische Personen – Juristische Einheiten Prozentsätze der Vorauszahlung
2014 2015 2016+
Artikel 45 Abs.a Kapitalgesellschaften  (AG, GmbH, PKG) 100% 100% 100%
Artikel 45 Abs.b Personengesellschaften  (OHG, KG) 55% 75% 100%
Artikel 45 Abs.c Gemeinnützige juristische Personen und alle Arten von Vereinen und Stiftungen 55% 75% 100%
Artikel 45 Abs.d Genossenschaften und deren Verbände 100% 100% 100%
Artikel 45 Abs.e Zivilrechtgesellschaften, Zivilunternehmen mit oder ohne Erwerbszweck, Beteiligungsgesellschaften oder stille Gesellschaften, wenn sie ein Unternehmen oder einen Beruf ausüben. 55% 75% 100%
Artikel 45 Abs. f Konsortien von Personengesellschaften 55% 75% 100%
Artikel 45 Abs.g Die juristischen Einheiten, die im Artikel 2 des Körperschaftsteuerkodexes definiert werden und nicht in einer der vorherigen Fälle beinhaltet werden. 100% 100%

100%

 

 

Für das Geschäftsjahr 2014 werden neue Steuerabrechnungen ausgestellt, welche die neuen Steuervorauszahlungen beinhalten werden. 

HINWEIS: Dieser Artikel dient nicht zu Beratungs-, sondern nur zu Informationszwecken und bietet keine Grundlage für weitere Aktionen seitens des Lesers. Eine Fachberatung ist erforderlich.

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