Geschäfte mit Staaten, die ein privilegiertes Steuerregime haben und/oder die nicht mit der EU gegen die Steuerhinterziehung kooperieren

Es wurde die Änderung der  Bestimmungen des Einkommensteuerkodexes  vom griechischen Parlament erlassen und speziell des Falles “m“ des Artikels 23 des Gesetzes 4172 / 2013, der die nicht abzugsfähige Aufwendungen von den zu versteuernden Ergebnisse jedes Geschäftsjahres vorsieht.

Nach der Änderung des soeben genannten Artikels, wird es Beschränkungen beim  Waren- und beim  Dienstleistungskauf aus nicht kooperativen Ländern oder solchen mit privilegiertem Steuergesetz geben, wie es in Artikel 65 des Einkommensteuerkodexes festgelegt ist (Liste dieser Länder ist beigefügt). 

In Artikel 23 des Gesetzes 4172 / 2013, wie schon oben erwähnt, werden die nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben genannt. Die modifizierte Version des Falles “m” (ic laut der griechischen Nummerierungsmethodologie) des Artikels 23 erwähnt folgendes:

Steuerliche Behandlung von Sachleistungen des Artikels 13 des Gesetzes 4172/2013

Gemäß den Vorschriften von Artikeln 12 und 13 des Gesetzes 4172/2013 und dem Erläuterungsbeschluss des Finanzministeriums 1219/06.10.2014 ist folgendes gültig:

► Jegliche Sachleistungen, die ein Mitarbeiter oder ein Verwandter dieser Person erhält, werden zu dem zu versteuernden Einkommen des Mitarbeiters zu deren Marktwert dazu addiert, wenn der Gesamtwert der Sachleistungen den Betrag von € 300,00 pro Steuerjahr übersteigt. Als Marktwert gelten die Kosten der Sachleistung zu Lasten des Arbeitgebers.

Es ist dabei zu betonen, dass die Sachleistungen, welche an dritte Personen erteilt werden, die mit dem diese Leistungen gewährenden Unternehmen durch keinerlei Arbeitsverhältnis verbunden sind, nicht als Einkommen gelten.

Verjährung des Anspruchs auf Vorsteuer-Rückerstattung seitens des griechischen Fiskus

Gemäß Artikel 42, Absatz 4 des Gesetzes 4174/2013,  haben sich die Vorschriften geändert, in Bezug auf die Zeit für die Verjährung des Rechts eines Steuerpflichtigen (einer juristischen oder natürlichen Person), die Rückerstattung der Vorsteuer zu beantragen.

Im Einzelnen wird es ab dem 01.01.2014 die Zeit der 3 Jahre für die Verjährung des oben erwähnten Anspruchs auf Vorsteuer - Rückerstattung gegenüber dem griechischen Fiskus auf eine Zeit von 5 Jahren verändert.

Es ist dabei zu betonen, dass für die Vorsteuer - Rückerstattungsanträge in Bezug auf Geschäftsjahre bis zum 31.12.2013 die Verjährungszeit von 3 Jahren für den Anspruch gegenüber dem griechischen Fiskus weiterhin unverändert bleibt. 

HINWEIS: Dieser Artikel dient nicht zu Beratungs-, sondern nur zu Informationszwecken und bietet keine Grundlage für weitere Aktionen seitens des Lesers. Eine Fachberatung ist erforderlich.

Unsere Gesellschaft übernimmt keine Verantwortung für eventuelle Aktionen, die von den Lesern ergriffen werden, und die sich auf diesen Artikel beruhen.

Neue Griechische Buchhaltungsprinzipien / Gewinn & Verlustrechnung - Einnahmen / Ausgaben - Artikel 25

Ab dem 01.01.2015 werden die neuen Vorschriften und Bestimmungen des Gesetzes 4308 / 24.11.14 gelten (Regierungsblatt 251), mit denen die neuen griechischen Buchhaltungsprinzipien gewählt wurden.

Mit diesem Gesetz wurden alle bis her geltenden Bestimmungen, sogar ohne Anpassungsfrist abgeschafft.

Die durch das neue Gesetz erstellten Jahresabschlüsse,werden denen der Zentraleuropa ähneln unter Berücksichtigung der Internationalen Standards (international financial reporting standards), wie von der Europäischen Union im Rahmen der Verordnung 1606/2002 bestimmt / implementiert. 

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